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Änderung § 5 SchUnfDatG vom 01.06.2016
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§ 5 SchUnfDatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 5 SchUnfDatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Datenspeicherung und Datennutzung | |
(1) 1 Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und nutzen. 2 Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer Auswertungen erhoben, gespeichert und genutzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und von den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. 2 Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und von den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. 2 Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. |
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