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Änderung § 4 TierSchVersV vom 01.12.2021
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§ 4 TierSchVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 4 TierSchVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Organisationspflichten | |
Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die 1. für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlich sind, 2. gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten erhalten, und 3. dafür sorgen, dass a) die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und | |
(Text alte Fassung) b) die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und des § 16 erfüllen und diesbezüglich fortlaufend geschult werden. | (Text neue Fassung) b) die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16 erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind. |
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