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Änderung § 5 TierSchVersV vom 01.12.2021

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§ 5 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Tierschutzbeauftragte


(1) 1 Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind entsprechend den Anforderungen des Absatzes 6 Satz 3 auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten anzugeben.

(2) 1 Der Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen. 3 Führt ein Tierschutzbeauftragter einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. 2 Sie müssen die für die Durchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. 3 Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. 4 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn die nach Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. 2 Sie müssen die für die Durchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. 3 Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. 4 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn

1.
die Bestellung einer anderen spezialisierten Person geeigneter ist als die Bestellung einer Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Veterinärmedizin und

2. die Person die
nach Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.

(4) 1 Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und

vorherige Änderung

2. die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.



2. die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere und der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.

2 Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet

1. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,

2. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes hinzuwirken und

3. die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.

(5) 1 Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tierschutzbeauftragten

1. bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann, und

2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten.

2 Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet.

(6) 1 Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. 2 Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3 Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. 4 Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen kann. 5 Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.