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Änderung § 13 TierSchVersV vom 01.12.2021
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§ 13 TierSchVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 13 TierSchVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Text alte Fassung) § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen | (Text neue Fassung)§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) In dem Erlaubnisbescheid sind die Personen nach § 12 Satz 1 Nummer 4 und 6 anzugeben. | |
(2) 1 Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Personen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. 3 Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der nach § 12 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt. | (2) 1 Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Personen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. 3 Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt. (3) Jede erhebliche Änderung der in § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhalte, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten Erlaubnis. |
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