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Änderung § 31 TierSchVersV vom 01.12.2021
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§ 31 TierSchVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 31 TierSchVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Beantragen der Genehmigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 In dem Antrag | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 In dem Antrag |
1. sind anzugeben a) Name und Anschrift des Antragstellers, | |
b) eine Beschreibung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zwecks, c) die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere einschließlich deren Berechnung, | b) eine Beschreibung und wissenschaftliche Rechtfertigung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zweckes, c) eine wissenschaftliche Rechtfertigung der Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes und der geschätzten Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere, |
d) die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird, e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens, | |
f) der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen und, g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewendet werden soll, | f) der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewandt werden soll, h) eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod, i) Informationen zu den Versuchs- und Beobachtungsstrategien und zur statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Schäden und gegebenenfalls der Auswirkungen auf die Umwelt, j) Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird, sowie k) vorgesehene Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Versuchsvorhabens geeignet sind, |
2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen, a) dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen, | |
b) in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird, | b) in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird und c) im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe der dort genannten Mittel aa) die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird, bb) die angemessene Anwendung der Mittel zur Narkose oder zur lokalen Schmerzausschaltung und cc) im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die angemessene Anwendung der schmerzlindernden Mittel, |
3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und | |
4. ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen. | 4. ist darzulegen, a) dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen und b) wie Belange der Umwelt berücksichtigt werden sollen. |
(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen. | |
(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt werden. | |
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