Änderung § 38 TierSchVersV vom 01.12.2021

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§ 38 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 38 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen


(Text neue Fassung)

§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben


vorherige Änderung

1 Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach § 36 Absatz 1 prüft die zuständige Behörde innerhalb der in § 36 Absatz 2 genannten Frist, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist. 2 Satz 1 gilt im Falle der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird.



Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob

1.
die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder

2.
die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.




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