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Änderung § 38 TierSchVersV vom 01.12.2021
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§ 38 TierSchVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 38 TierSchVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Text alte Fassung) § 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen | (Text neue Fassung)§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben |
1 Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach § 36 Absatz 1 prüft die zuständige Behörde innerhalb der in § 36 Absatz 2 genannten Frist, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist. 2 Satz 1 gilt im Falle der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird. | Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob 1. die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder 2. die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist. |
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