Tools:
Update via:
Änderung § 41 TierSchVersV vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der TierSchVersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 41 TierSchVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 41 TierSchVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen | |
(1) 1 Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut. 2 In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen: 1. die Zwecke des Versuchsvorhabens, 2. der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens, 3. die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren, 4. die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und | |
(Text alte Fassung) 5. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. | (Text neue Fassung) 5. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. |
3 Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten. 4 Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. (2) 1 Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht. 2 Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | |
(3) 1 Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission. 2 Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10863/al162231-0.htm