Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 1 TierSchVersV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der TierSchVersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 1 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind


Abschnitt 1 Pflege von Tieren

1. Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

2. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale.

3. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).

4. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.

5. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.

6. Anforderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes.

7. Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

8. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert des Lebens.

9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.

Abschnitt 2 Töten von Tieren

1. Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens.



2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.

3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale.

4. Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere.

5. Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind.

6. Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren.

7. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste Belastung bedeuten.

8. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden.

9. Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden.

10. Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen.

11. Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


12. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.

Abschnitt 3 Planung und Durchführung von Tierversuchen

1. Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.

2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.

3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.

4. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).

5. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.

6. Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.

7. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.

8. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.

vorherige Änderung

9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.



9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.

10. Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.

11. Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.

12. Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch.

13. Betäubung und schmerzlindernde Methoden.

14. Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt 2.

15. Biometrische Statistik.