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Änderung § 44 TierSchVersV vom 18.12.2013

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§ 44 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 44 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt,

2. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Mittel anwendet,

3. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder

4. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

9. entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,

10. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,

11. entgegen § 36 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Versuchsvorhaben durchführt,

12. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,

14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder

15. entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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