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Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (TierSchVersVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
Die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden." - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten."
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffüßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden." - bb)
- In Satz 10 werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Erläuterungen zu Spalte 2 werden wie folgt gefasst:
„Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben) | ||
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben | Code-Nr.: | |
- nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) | 21 | |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von Geweben oder Organen) | 22 | |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken), | ||
- unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung | 23 | |
- ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung | 24 | |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung) | 25 | |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) | 26 | |
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden." |
- bb)
- Die Erläuterungen zu Spalte 9 werden wie folgt geändert:
- aaa)
- In Anstrich 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „EG-Rechtsvorschriften" durch das Wort „EU-Rechtsvorschriften" ersetzt.
- bbb)
- In Anstrich 3 wird das Wort „EG-harmonisierten" durch das Wort „EU-harmonisierten" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TierSchVersVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Versuchstiermeldeverordnung
Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
§ 4 VersTierMeldV Übergangsvorschrift
... die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert worden ist, mit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 8 VersTierMeldVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert worden ist, außer ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Anlage VersTierMeldV (zu § 1 Abs. 2) (vom 13.08.2013)
... gestellt. --- *) Anm. d. Red.: Artikel 3 Nr. 3 c bb aaa V. v. 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) im vierten Anstrich nicht ...
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