Tools:
Update via:
Artikel 1 - Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (BGebGEG k.a.Abk.)
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 15.08.2013, abweichend siehe Artikel 5
| |
Geltung ab 15.08.2013, abweichend siehe Artikel 5
| |
Artikel 1 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Anzeige
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BGebGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGebGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Artikels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung über die Nichtanwendung von Teilen des Tiergesundheitsgesetzes
B. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3942
Bekanntmachung TierGesGNAnwBek
... dieses Gesetzes ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr anzuwenden ist, da zwischenzeitlich Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10867/a184723.htm