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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 2 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGebGEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Artikel 2 Folgeänderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich der übrigen Bundesministerien sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 4 (aufgehoben)
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 3 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern




Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

'(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.'

2. § 15c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

(3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter 'sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3' gestrichen.

(5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird aufgehoben.

(6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe 'und 5' gestrichen.

(7) (aufgehoben)

(8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

(11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.'

(12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

'§ 50 (weggefallen)'.

2. § 50 wird aufgehoben.

(15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

'§ 16 (weggefallen)'.

2. § 16 wird aufgehoben.

3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 4 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich der übrigen Bundesministerien sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder




Artikel 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort 'Auslandskostengesetz' die Wörter 'in der bis zum 14. August 2018 geltenden Fassung' eingefügt.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

'§ 25 (weggefallen)'.

2. § 25 wird aufgehoben.

(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

'§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte'.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte'.

b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 1.

d) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe

'§ 33 Absatz 1' die Wörter 'Arzneimittelgesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung' eingefügt.

e) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

'(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.'

f) Absatz 5 wird Absatz 3.

g) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter 'findet Absatz 2 Satz 3' durch die Wörter 'finden die für Gebühren geltenden Regelungen' ersetzt.

3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'die Gebühren und Auslagen und' gestrichen.

4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.

(12) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

'§ 24 (weggefallen)'.

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

'(6) Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.'

3. § 24 wird aufgehoben.

4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und Überwachung entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.'

(15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 2.

(17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Artikel 2 Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

'§ 24 (weggefallen)'.

2. § 24 wird aufgehoben.

(19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgehoben.

(20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18 die Wörter ', Gebühren und Auslagen' gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ', Gebühren und Auslagen' gestrichen.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben.

(22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) wird aufgehoben.

(23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 3 wird aufgehoben.

(25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die durch Artikel 2 Absatz 42 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

'§ 22 (weggefallen)'.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'Gebühren nach § 22' durch die Wörter 'Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.

(29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

'§ 23 (weggefallen)'.

2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter 'nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,' gestrichen.

3. § 23 wird aufgehoben.

(30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

'§ 14 (weggefallen)'.

2. § 14 wird aufgehoben.

(33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Gebührenschuldnerschaft

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.'

(35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter 'nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,' gestrichen.

(36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufgehoben.

(38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 6

Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln.'

(39) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

'§ 42 (weggefallen)'.

2. § 42 wird aufgehoben.

(41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'5. Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung

§ 25 Gebühren und Auslagen

Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.

§ 25b Gebührenbemessung

(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, kann auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden.

(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.

§ 25c Wertgebühren

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

§ 25d Zuschläge

Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen kann, erhoben werden kann.

§ 25e Auslagen

Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Gebühr nicht vorgesehen ist.

§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.'

(43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die durch Artikel 7 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 2

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung.'

(46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter 'dem Auslandskostengesetz' durch die Wörter '§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG' ersetzt.

(48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden die Wörter 'dem Auslandskostengesetz' durch die Wörter '§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

(49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der Anlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter 'dem Auslandskostengesetz' durch die Wörter '§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG' ersetzt.

(50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(51) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter 'Gebühren, Auslagen,' gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'Gebühren, Auslagen,' gestrichen.

b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'nach Absatz 1' gestrichen und die Angabe 'Absatzes 3' durch die Angabe 'Absatzes 2' ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter 'Absatz 2 Satz 1' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 1' ersetzt.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

'(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen.'

(52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

'§ 47 (weggefallen)'.

2. § 47 wird aufgehoben.

(54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

'§ 33 (weggefallen)'.

2. § 33 wird aufgehoben.

(56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

'§ 27 (weggefallen)'.

2. § 27 wird aufgehoben.

(58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter 'dem Auslandskostengesetz' durch die Wörter '§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

(59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die durch Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln.'

(62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

'§ 35 (weggefallen)'.

2. § 35 wird aufgehoben.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird aufgehoben.

b) Absatz 10 wird Absatz 9.

c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter 'Absätzen 1 bis 10' durch die Wörter 'Absätzen 1 bis 9' ersetzt.

d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Absätzen 6 und 10' durch die Wörter 'Absätzen 6 und 9' ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe 'Absatz 11' durch die Angabe 'Absatz 10' ersetzt.

(63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:

'§ 60 (weggefallen)'.

2. § 60 wird aufgehoben.

(66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.'

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 47b wird aufgehoben.

(68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 89 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie folgt gefasst:

'§ 135 (weggefallen)'.

2. § 135 wird aufgehoben.

(72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(73) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das durch Artikel 2 Absatz 98 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

'§ 11 (weggefallen)'.

2. § 11 wird aufgehoben.

(78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

'§ 14 (weggefallen)'.

b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:

'§ 17b (weggefallen)'.

2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 14 bis 16' durch die Wörter '§§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.

(80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter 'die Erhebung von Gebühren und' gestrichen.

2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.

(81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,'.

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

'7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach § 33 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes sowie'.

(82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 54 Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.'

(85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 33 Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.'

(86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter 'in Anlage 1' durch die Wörter 'in der Anlage' ersetzt.

2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

'Anlage (zu § 1b)'.

(87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 2 Absatz 111 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

'§ 56 (weggefallen)'.

2. § 56 wird aufgehoben.

(88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 115 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom

1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Absatz 116 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Absatz 6 wird Absatz 5.

(94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.

(96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Gebühren und Auslagen

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.'

(98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

'§ 53 (weggefallen)'.

2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.

(101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:

'§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen'.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen'.

b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung '(3)' wird gestrichen.

(102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(105) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 131 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

'§ 8 (weggefallen)'.

2. § 8 wird aufgehoben.

3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

'Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.'

(107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 132 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 133 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt gefasst:

'§ 142 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung

1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und

2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4

sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145 durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.'

2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Gebühren nach § 142 oder nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden.'

3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

'Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.'

(109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 2 Absatz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141) werden die Wörter 'der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung' durch die Wörter 'des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

(111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

'§ 22 Beiträge'.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 22 Beiträge'.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen.

3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter 'die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie' gestrichen.

(112) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 136 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12 und Anlage 2 wie folgt gefasst:

'§ 12 (weggefallen)

Anlage 2 (weggefallen)'.

2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils in der Angabe '§ 22 Abs. 2 Satz 1' die Angabe 'Abs. 2' gestrichen.

(113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 137 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 138 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

'5. den Ausbildungsfunkbetrieb und

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).'

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben.

(115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

'§ 16 (weggefallen)'.

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter 'sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen' gestrichen.

3. § 16 wird aufgehoben.

(117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 141 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10 und Anlage 3 wie folgt gefasst:

'§ 10 (weggefallen)

Anlage 3 (weggefallen)'.

2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben.

(118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 142 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

'§ 15 (weggefallen)'.

2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben.

(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

'§ 17 (weggefallen)'.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Entsprechend gelten jedoch

1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und

3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.'

3. § 17 wird aufgehoben.

4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe '§ 17 Abs. 1 Nr. 2' durch die Wörter 'der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe '§ 17 Abs. 1 Nr. 1' durch die Wörter 'der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

(120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7h wird wie folgt gefasst:

'§ 7h

Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.'

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe 'und 9' gestrichen.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

(121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

(123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln.'

2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe 'Nr. 1' gestrichen.

(124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.

(125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter '§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6' durch die Wörter 'einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe 'des § 12' durch die Wörter 'einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

3. § 12 wird aufgehoben.

4. § 13 wird § 12.

5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.

(130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung '(3)' wird gestrichen.

2. § 13 wird aufgehoben.

(131) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird aufgehoben.

(132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe 'nach § 15' durch die Wörter 'nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

2. § 15 wird aufgehoben.

3. § 15a wird § 15.

4. In § 16 wird die Angabe '§ 15a' durch die Angabe '§ 15' ersetzt.

(133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.

(134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(135) Die Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das durch Artikel 2 Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird aufgehoben.

2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

(139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797), die durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(140) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe 'nach § 10' durch die Wörter 'nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes' ersetzt.

2. § 10 wird aufgehoben.

3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13.

(141) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(142) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 174 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(143) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11.853) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(144) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 182 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.



 

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, außer Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 3 tritt am 14. August 2016 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 14. August 2018 in Kraft.




(2) und (3) (aufgehoben)