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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2018 aufgehoben
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§ 1 - Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung (BStrMKnotV)
V. v. 09.08.2013 BGBl. I S. 3218, 3741 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 11.07.2018 BAnz AT 30.07.2018 V1
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 9290-16-2 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 18.08.2013; FNA: 9290-16-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Knotenpunkte im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes für die mautpflichtigen Straßen nach § 1 Absatz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit der Mautstreckenausdehnungsverordnung sind die in der Anlage beschriebenen Punkte.
(2) Die Mautabschnitte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergeben sich aus der Spalte 3 der Anlage.
(3) Die Spalte 3a der Anlage benennt jeweils den Knotenpunkt für den Anfang des Mautabschnittes, die Spalte 3b der Anlage jeweils den Knotenpunkt für das Ende des Mautabschnittes. Für die Gegenfahrtrichtung gelten dieselben Knotenpunkte mit der Maßgabe, dass Anfang und Ende des Mautabschnittes vertauscht sind.
Zitierungen von § 1 BStrMKnotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BStrMKnotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStrMKnotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BStrMKnotV (zu § 1) Maut-Knotenpunkte (vom 18.08.2013)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10869/a184736.htm