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§ 1 - Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung (BStrMKnotV)

V. v. 09.08.2013 BGBl. I S. 3218, 3741 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 11.07.2018 BAnz AT 30.07.2018 V1
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 9290-16-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1



(1) Knotenpunkte im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes für die mautpflichtigen Straßen nach § 1 Absatz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit der Mautstreckenausdehnungsverordnung sind die in der Anlage beschriebenen Punkte.

(2) Die Mautabschnitte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergeben sich aus der Spalte 3 der Anlage.

(3) Die Spalte 3a der Anlage benennt jeweils den Knotenpunkt für den Anfang des Mautabschnittes, die Spalte 3b der Anlage jeweils den Knotenpunkt für das Ende des Mautabschnittes. Für die Gegenfahrtrichtung gelten dieselben Knotenpunkte mit der Maßgabe, dass Anfang und Ende des Mautabschnittes vertauscht sind.



 

Zitierungen von § 1 BStrMKnotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BStrMKnotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStrMKnotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BStrMKnotV (zu § 1) Maut-Knotenpunkte (vom 18.08.2013)