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§ 2 - EVPG-Verordnung (EVPGV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 754-20-1 Energieversorgung
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.





 

Frühere Fassungen von § 2 EVPGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
vom 18.01.2017 BGBl. I S. 85

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EVPGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EVPGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVPGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 85
Artikel 1 EVPGVÄndV Änderung der EVPG-Verordnung
... 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 entspricht." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe „entgegen ... 2. § 2 wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe „entgegen § 2" wird durch die Angabe „entgegen § 1" ... 3. Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe „entgegen § 2 " wird durch die Angabe „entgegen § 1" ...