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Änderung § 2 EVPGV vom 27.01.2017
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§ 2 EVPGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | § 2 EVPGV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 85 |
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(Text alte Fassung) § 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein elektrisches und elektronisches Haushalts- und Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (2) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (3) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (4) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, 2. Hochdruckentladungslampen, 3. Vorschaltgeräte und Leuchten zum Betrieb der Lampen nach den Nummern 1 und 2. (5) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (6) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (7) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 3, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (8) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. externe Nassläufer-Umwälzpumpen, 2. in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen. (9) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein netzbetriebenes Haushaltskühlgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (10) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1015/2010 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (11) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen netzbetriebenen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1016/2010 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (12) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3, der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (13) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 206/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. netzbetriebene Raumklimageräte, 2. Komfortventilatoren. (14) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 547/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (15) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EG) Nr. 932/2012 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (16) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. Lampen mit gebündeltem Licht, 2. Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen), 3. für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen nach den Nummern 1 und 2 ausgelegte Geräte, einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen). |
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