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§ 1 - BMVBS-Delegationsanordnung (BMVBSDelegatAnO)

A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243 (Nr. 49); zuletzt geändert durch § 6 A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 2030-14-194 Beamte
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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts



(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.

Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.

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Zitierungen von § 1 BMVBSDelegatAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVBSDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVBSDelegatAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
§ 6 BMDVDelegatAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
... das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die §§ 1 bis 3 der BMVBS-Delegationsanordnung vom 6. August 2013 (BGBl. I S. 3243) anzuwenden. ...