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§ 1 - BMVBS-Delegationsanordnung (BMVBSDelegatAnO)
A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243 (Nr. 49); zuletzt geändert durch § 6 A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 2030-14-194 Beamte
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Geltung ab 15.08.2013; FNA: 2030-14-194 Beamte
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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
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Zitierungen von § 1 BMVBSDelegatAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVBSDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVBSDelegatAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
§ 6 BMDVDelegatAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
... das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die §§ 1 bis 3 der BMVBS-Delegationsanordnung vom 6. August 2013 (BGBl. I S. 3243) anzuwenden. ...
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