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§ 2 - BMVBS-Delegationsanordnung (BMVBSDelegatAnO)

A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243 (Nr. 49); zuletzt geändert durch § 6 A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 2030-14-194 Beamte
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§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten



(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

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Zitierungen von § 2 BMVBSDelegatAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVBSDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVBSDelegatAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMVBSDelegatAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
§ 6 BMDVDelegatAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
... in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die §§ 1 bis 3 der BMVBS-Delegationsanordnung vom 6. August 2013 (BGBl. I S. 3243) anzuwenden. ...