§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1996 BGBl. I S. 1975; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,

1.2


Unternehmensziele und Organisation,

1.3


Personalwesen,

1.4


Selbstverwaltung und Aufsicht,

1.5


Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,

1.6


Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;

2.
Aufgaben der Sozialversicherung:

2.1


Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung,

2.2


Versicherte, Mitglieder,

2.3


Beiträge für Beschäftigte,

2.4


Leistungen;

3.
Informationsverarbeitung und Datenschutz:

3.1


Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung,

3.2


Informations- und Kommunikationssysteme,

3.3


Datenschutz;

4.
Kommunikation und Kooperation:

4.1


Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

4.2


Umgang mit Konflikten;

5.
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;

6.
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

A.


in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:

1.
Marketing;

2.
Versicherungsverhältnisse und Beiträge:

2.1


Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,

2.2


freiwillige Versicherung,

2.3


Familienversicherung,

2.4


Wahlrecht,

2.5


Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge,

2.6


Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft;

3.
Leistungen und Verträge:

3.1


Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen,

3.2


Zusammenarbeit mit Vertragspartnern;

B.


in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:

1.
versicherter Personenkreis;

2.
Mitgliedschaft;

3.
Finanzierung;

4.
Leistungen;

C.


in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung:

1.
Versicherungsverhältnisse:

1.1


Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,

1.2


freiwillige Versicherung;

2.
Finanzierung;

3.
Leistungen:

3.1


Rehabilitation,

3.2


Rentenansprüche,

3.3


Rentenhöhe und Rentenzahlung,

3.4


Zusatzleistungen und sonstige Leistungen,

3.5


Kontenklärung und Rentenauskunft;

D.


in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung:

1.
Marketing;

2.
Versicherungsverhältnisse:

2.1


Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,

2.2


freiwillige Versicherung,

2.3


Familienversicherung;

3.
Finanzierung;

4.
Leistungen:

4.1


Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung,

4.2


Leistungen in der Rentenversicherung;

E.


in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung:

1.
Versicherungsverhältnisse;

2.
Mitgliedschaft;

3.
Finanzierung;

4.
Leistungen:

4.1


Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,

4.2


Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte,

4.3


Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung ... Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im ...


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