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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1996 BGBl. I S. 1975; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SVFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
Anlage 2 SVFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
Anlage 3 SVFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
Anlage 4 SVFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
Anlage 5 SVFAngAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung