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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1996 BGBl. I S. 1975; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung
§ 10 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
- Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
- 2.
- Prüfungsfach Leistungen:
- a)
- Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- b)
- Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und Beschäftigung,
- b)
- betrieblicher Leistungsprozeß,
- c)
- Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SVFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SVFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 ...
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