Tools:
Update via:
Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1996 BGBl. I S. 1975; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1996 S. 1975ff)
Anzeige
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SVFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SVFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 9 SVFAngAusbV Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
... in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1088/a15767.htm