Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014
§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:- 1.
- 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr;
- 2.
- 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder
- 3.
- 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.
- 2.
- In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" jeweils durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" ersetzt.
- 3.
- Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" und die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 4.
- In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" und die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 5.
- In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12 und 13" durch die Wörter „Sätzen 13 und 14" ersetzt.
- 6.
- In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14" durch die Angabe „Satz 15" ersetzt.
- 7.
- In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 EnWVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in ...
Zitat in folgenden Normen
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023)
... durchführbaren Änderungen ("Sätzen" statt "Sätze") durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250 ) wurden sinngemäß konsolidiert. **) Die Ersetzungen durch Artikel 2 Nr. 3 V. v. ... 2013 (BGBl. I S. 3250) wurden sinngemäß konsolidiert. **) Die Ersetzungen durch Artikel 2 Nr. 3 V. v. 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250 ) wurden trotz fehlender Angabe von "jeweils" an jeweils beiden vorhandenen Stellen im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 7 EEGReformG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10883/a184817.htm