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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. August 2013 StromNZV § 2, § 12, § 13, § 18, § 24, § 27
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
- „13.
- Zählerstandsgang
eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;".
- b)
- Die Nummer 13 wird Nummer 14.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(standardisierte Lastprofile)" die Angabe „, Zählerstandsgangmessung" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit Standard-Lastprofilen bilanziert werden." - d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht."
- 4.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln."
- 5.
- Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist." - 6.
- In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Leistungsmessung" die Angabe „, Zählerstandsgangmessung" eingefügt.
- 7.
- § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum Bilanzkreis" die Wörter „und zu den erforderlichen Verfahren zur Messung und Bilanzierung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 22 wird angefügt:
- „22.
- zu Verfahren und zur Handhabung und Abwicklung der Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen."
Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EnWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 8 EEGReformG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, werden die ...
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