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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren (BImSchV26uaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
Artikel 2 ändert mWv. 22. August 2013 BEMFV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15a (neu)
Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 118 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 2 Nummer 3 wird das Wort „überlappen" durch das Wort „überschneiden" ersetzt.
- 3.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach dem Wort „und" das Komma gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- d)
- In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001)" durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012)" ersetzt.
- 4.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)" durch die Wörter „nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form."
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist."
- 6.
- § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funkanlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigungen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funkanlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen."
- 7.
- In § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 8.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)" durch die Wörter „DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt und die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in der Anleitung zur Durchführung der Anzeige beschrieben wird. Beantragt der Betreiber der Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzeigepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Informationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informationsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, zu löschen."
- 9.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001)" durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012)" ersetzt.
- 10.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen."
- 11.
- Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die messtechnische Überprüfung ist die Amateurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sendebereit zu halten." - 12.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- 13.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste Funkanlage betreibt."
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