Die
Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
8. August 2012 (BGBl. I S. 1709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§
2 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zum 1. September 2012" durch die Wörter „nach dem 1. September 2013" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „zum 1. September 2012" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2013 darf an den begünstigten Hochschulen eine Höchstgrenze von 2 Prozent der Studierenden einer Hochschule nicht überschritten werden."
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167