Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275 (Nr. 50); Geltung ab 22.08.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 53c Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, sowie

-
des § 121d Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 20 Nummer 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. August 2013 KapAusstV § 1, § 2, § 5

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „57,5 Millionen" durch die Angabe „61,3 Millionen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „40,3 Millionen" durch die Angabe „42,9 Millionen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2,3 Millionen" durch die Angabe „2,5 Millionen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „3,5 Millionen" durch die Angabe „3,7 Millionen" ersetzt.

c)
In Absatz 2a wird die Angabe „3,2 Millionen" durch die Angabe „3,4 Millionen" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „3,5 Millionen" durch die Angabe „3,7 Millionen" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. August 2013 RückKapV § 2

In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe „3,2 Millionen Euro" durch die Angabe „3,4 Millionen Euro" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. August 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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