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§ 5 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Begriffsbestimmungen



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),

2.
Mineralöllager (§ 7).

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Zitierungen von § 5 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MinöStG Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen
... Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5 ) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ...