Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das
(2) Steuerlager sind
Anzeige
Zitierungen von § 5 MinöStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MinöStG Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen
... Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5 ) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1089/a103236.htm