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§ 10 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung unverzüglich abzugeben.

(2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Mineralölsteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.



 

Zitierungen von § 10 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MinöStG Fälligkeit der Steuer
... 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein ... entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 angemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des folgenden Jahres zu ...
§ 29 MinöStG Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 Mineralöl herstellt, 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ... gesichert sind, e) das Nähere über die Steueranmeldung (§ 10 ) und die Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen, 5. nach Maßgabe der in ... Steuer nach dem für das Gemisch zutreffenden Steuersatz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist, b) zur gleichmäßigen steuerlichen ... Steuersätze nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist, c) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, ... Steuer abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist, d) zur gleichmäßigen steuerlichen ... unversteuert beziehen und im Abrechnungswege monatlich nachträglich nach den §§ 10 und 11 versteuern dürfen, b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die ...