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§ 20 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

1.
flüssige Heizstoffe und

2.
Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.

Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der Privatperson befördert werden.

(2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.

(3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.



 

Zitierungen von § 20 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MinöStG Ordnungswidrigkeiten
... § 15 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... Belastungen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter ...