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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 24 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
- 1.
- für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Mineralöl
- 1.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,
- 2.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet
Zitierungen von § 24 MinöStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 46 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
... Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen ...
§ 47 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase
... Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes ... Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ...
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