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§ 25 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet
§ 25 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
- 1.
- für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
- 2.
- für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,
- 3.
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,
- 4.
- für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind,
- 4a.
- für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind, und die
- a)
- in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
- b)
- in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) oder
- c)
- in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
- 5.
- für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die
- a)
- von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder
- b)
- von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1
(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers,
- 2.
- im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet hat.
(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
- 1.
- für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,
- 2.
- für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,
- 3.
- für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.
(3a) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
- 1.
- für 1.000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
- 1.1
- von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 61,35 EUR,
- 1.2
- von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 8,18 EUR,
- 1.3
- von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 20,45 EUR,
- 1.4
- von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, 40,90 EUR,
- 2.
- für 1.000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 25,00 EUR,
- 3.
- für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die
- 3.1
- von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 5,50 EUR,
- 3.2
- von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 1,464 EUR,
- 3.3
- von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,66 EUR,
- 3.4
- von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, 3,00 EUR,
- 4.
- für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die
- 4.1
- von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 60,60 EUR,
- 4.2
- von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 14,02 EUR,
- 4.3
- von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 35,04 EUR,
- 4.4
- von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, 38,90 EUR.
(3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalendermonat und der Summe der zugeführten Energie aus Mineralöl in derselben Berichtszeitspanne. Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnutzungsgrades sinngemäß. Elektrischer Wirkungsgrad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.
(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.
(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet worden sind, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1999 fertig gestellt worden sind und mit denen die Stromerzeugung spätestens innerhalb des Zeitraumes vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 erstmals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur für Mineralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verwendet werden.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.
(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewährt, wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.
Zitierungen von § 25 MinöStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25a MinöStG Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
... 2003 geltenden Steuersätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag. (3) ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die ...
§ 32 MinöStG Übergangsregelungen
... 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. ...
§ 33a MinöStG Inkrafttreten der Regelung über die Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs und von hoch effizienten GuD-Anlagen
... § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen ... Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. (2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I ... Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002. (3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des EnergiesteuergesetzesB. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes
B. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 838; ersetzt durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Bekanntmachung EnergieStEntlBek
... I S. 1534) erforderliche Genehmigung nach folgender Maßgabe erteilt hat: § 25 Abs. 3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 47 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase
... oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat ... hat dies dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes den steuerbegünstigten Zweck anzugeben. ... Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes ein Kalenderjahr, in den übrigen Fällen ein ... längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren ...
§ 47b MinöStV Vergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen
... Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probebetriebs zum Nachweis eines ... und dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage. (2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes genannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 für die ...
§ 48 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung bei Aufnahme in Steuerlager, Gasgewinnungsbetriebe oder Gaslager
... Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen ...
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