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§ 29 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 Mineralöl herstellt,

2.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 Abs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

3.
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder entgegen Satz 2 abgibt oder verwendet,

2.
entgegen § 14 Abs. 3 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,

3.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,

4.
entgegen § 16 Abs. 2 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt,

5.
entgegen § 17 Abs. 4 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

6.
entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt,

6a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist, eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe leistet,

7.
entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl verwendet,

8.
entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl mischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verwendet oder Kennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder

9.
entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet.