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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 30 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Sicherstellung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das
- 1.
- nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und
- a)
- der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder
- b)
- aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
- 2.
- dem Verbot des § 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet oder rot gefärbt worden ist,
(2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht erbracht werden kann, daß es
- 1.
- sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder
- 2.
- im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet ist,
Zitierungen von § 30 MinöStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 56 MinöStV Mineralölkontrollen, Sicherstellung
... oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten ...
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