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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 32 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Übergangsregelungen
§ 32 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum 31. Dezember 2004 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Steuerbegünstigungen verwendet werden. Dies gilt bei Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März 1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Stromerzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenommen wird.
(2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8a Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.
(4) Die nach § 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiedenen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni 1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung.
(5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steuerlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4 oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit der Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.
(7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am 1. Januar 1993.
(8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. Dezember 2000 fort.
Zitierungen von § 32 MinöStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MinöStG Erlaubnis
... Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist, 1. verwenden oder an andere zu ...
§ 25 MinöStG Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet
... 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und ... sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind. (2) Erlaß-, erstattungs- oder ... Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 20,45 EUR, 1.4 von Unternehmen der Land- und ... Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,66 EUR, 3.4 von Unternehmen der Land- und ... Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 35,04 EUR, 4.4 von Unternehmen der Land- und ...
§ 26 MinöStG Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht
... Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt ... oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... 1 Abs. 3 Nr. 3 beziehen und zu Zwecken nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1 abgeben, auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt wird, wenn sie keine ... der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher ... Verwendung, Verteilung und das Verbringen aus dem Steuergebiet von nach den §§ 3, 4 und 32 steuerbegünstigtem Mineralöl unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ... Erdgas aus einer Gastransportleitung sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als auch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase erlaubt wird und die ... die Erdgas aus einer Gastransportleitung für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. ... 32 Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
... b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1, 2 und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 7 HeizölkennzV Ordnungsmäßige Kennzeichnung, Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
... nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz des § 3 Abs. ... nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden ist. (3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs ...
§ 10 HeizölkennzV Andere Vermischungen
... nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden sind. (3) Leichtes Heizöl, das nach Ablauf ... abgegeben worden sind. (3) Leichtes Heizöl, das nach Ablauf der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Hauptbehälter der in § 32 Abs. 1 ... § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Hauptbehälter der in § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Anlagen gefüllt wird, darf mit nicht gekennzeichnetem ...
§ 11 HeizölkennzV Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet
... nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgefertigt werden, ist der Anmeldung eine Bescheinigung der für den ...
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 12a MinöStV Mineralöllager ohne Lagerstätten
... 3 Nr. 3 des Gesetzes, die zu Zwecken nach § 3 des Gesetzes, § 4 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben oder unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im ...
§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... Wer steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 3, § 4 oder § 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 ...
§ 24 MinöStV Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von Erdgas
... Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert ...
§ 54 MinöStV Anmeldepflichten
... nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes steuerbegünstigtes Mineralöl zum Antrieb von ortsfesten ...
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