(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und mindestens 16, aber noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und noch nicht 34 Jahre alt ist.
(2) Das Höchstalter nach Absatz 1 erhöht sich um Zeiten
- 1.
- des Mutterschutzes,
- 2.
- der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
- 3.
- der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind; das Höchstalter erhöht sich jedoch insgesamt um höchstens drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen.
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf
- 1.
- zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 36 Jahre alt ist, und
- 2.
- zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 42 Jahre alt ist.
(3) Bei besonderem dienstlichen Bedürfnis kann die Verwaltung des Deutschen Bundestages Ausnahmen von Absatz 1 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 zulassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423