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§ 8 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2030-6-30 Beamte
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Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2030-6-30 Beamte
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§ 8 Laufbahnbefähigung
(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
- 1.
- des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
- 2.
- des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und
- 3.
- des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.
(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.
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