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§ 9 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2030-6-30 Beamte
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§ 9 Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit



Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

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