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Änderung § 6 PolBTLV vom 01.01.2025
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§ 6 PolBTLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 PolBTLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auswahlverfahren und Altersgrenzen | |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und mindestens 16, aber noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und noch nicht 34 Jahre alt ist. (2) Das Höchstalter nach Absatz 1 erhöht sich um Zeiten 1. des Mutterschutzes, 2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie 3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind; das Höchstalter erhöht sich jedoch insgesamt um höchstens drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen. Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf 1. zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 36 Jahre alt ist, und 2. zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 42 Jahre alt ist. (3) Bei besonderem dienstlichen Bedürfnis kann die Verwaltung des Deutschen Bundestages Ausnahmen von Absatz 1 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 zulassen. | |
(Text alte Fassung) (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes gelten keine Höchstaltersgrenzen. | (Text neue Fassung) (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes gelten keine Höchstaltersgrenzen. |
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