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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten (EZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung



Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage

§ 2a Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage

§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

§ 5 Ausschluss der Zulage

§ 6 (weggefallen)

Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

§ 8 Höhe der Zulage

§ 9 Berechnung der Zulage

Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition

§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen

§ 13 Höhe der Zulage

§ 14 Berechnung der Zulage

§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

§ 16 Zulage für Klimaerprobung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen

§ 17b Höhe der Zulage

§ 17c Ausschluss der Zulage

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 18 Entstehen des Anspruchs

§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

§ 20 (weggefallen)

§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst

§ 22 Zulage für besondere Einsätze

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher

§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes

§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

§ 23h Zulage für Fallschirmspringer

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst

§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

§ 23l Zulage für Bergführer

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Abschnitt 5 Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten".

2.
In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „neben einer Ausgleichszulage" gestrichen.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes."

4.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Die Zulage wird weitergewährt

1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Ausschluss der Zulage".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt."

6.
§ 6 wird aufgehoben.

7.
In der Überschrift des Titels 3 wird das Wort „Explosivstoffen" durch das Wort „Sprengstoffen" ersetzt.

8.
Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition".

9.
Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler".

10.
Die Überschrift des Titels 4 wird wie folgt gefasst:

„Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes".

11.
In § 15 wird in der Überschrift nach dem Wort „Wetterdienstes" das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

12.
Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

§ 17b Höhe der Zulage

(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1.
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,

2.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie

3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

§ 17c Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2.
folgenden Besoldungsempfängern:

a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c)
Beamten und Soldaten, die

aa)
Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Die Zulage wird weitergewährt

1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich."

13.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Entstehung" durch das Wort „Entstehen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 26" durch die Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Unterbrechung" die Wörter „Weitergewährung bei" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „nur" gestrichen und wird die Angabe „§§ 20 bis 26" durch die Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen der Nummern 2 bis 6" durch die Wörter „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Tätigkeit" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes."

16.
§ 20 wird aufgehoben.

17.
Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst".

18.
In der Überschrift des § 23a werden nach dem Wort „Zulage" die Wörter „für Tätigkeiten" eingefügt.

19.
In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort „Zulage" die Wörter „für Tätigkeiten" eingefügt.

20.
Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:

„Abschnitt 5 Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt

1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,

2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden."

21.
In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EZulVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 EZulVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. Oktober 2013 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung (DBSchichtZulErhV)
V. v. 11.12.2015 BGBl. I S. 2337, 2016 BGBl. I S. 121
Eingangsformel DBSchichtZulErhV
... worden ist, - § 24 Absatz 2 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung durch Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) eingefügt worden ist und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt ...