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§ 7 - Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)
§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
- 1.
- in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
- a)
- Ladengebiete,
- b)
- Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
- c)
- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- d)
- Hafengebiete
- 2.
- in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
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Zitierungen von § 7 3. FlugLSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 3. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. FlugLSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 3. FlugLSV Entschädigung in besonderen Fällen
... Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer ...
§ 9 3. FlugLSV Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
... gelten für schutzbedürftige Einrichtungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 ...
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