Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 EHV 2020 vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 115 11. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der EHV 2020

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen


(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.