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Änderung § 11 EHV 2020 vom 08.09.2015
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§ 11 EHV 2020 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 EHV 2020 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen | |
(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden. |
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