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Änderung § 8 EHV 2020 vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EHV 2020, alle Änderungen durch Artikel 136 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der EHV 2020Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EHV 2020 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 8 EHV 2020 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Beleihung | |
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. | (Text neue Fassung) (2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. |
(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind. (4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. |
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