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Änderung § 11 EHV 2020 vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen


(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

(heute geltende Fassung)