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Änderung § 12 EHV 2020 vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 12 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beendigung der Beleihung


(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.

(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.



(heute geltende Fassung)