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Änderung § 11 EHV 2020 vom 08.09.2015
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§ 11 EHV 2020 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 EHV 2020 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 115 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen | |
(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden. |
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