Änderung § 15 EHV 2020 vom 23.07.2016

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§ 15 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 15 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 14. August 2018 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 



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