Änderung § 3 EHV 2020 vom 29.06.2018

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der EHV 2020

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 3 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe


(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Stromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der Monitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wärmeerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte gelten:

1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und

2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ.

(Text alte Fassung)

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.

(Text neue Fassung)

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.

(4) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in Anlagen, die keine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sind und denen keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen abweichend von Absatz 3 durch eine Prüfbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49, 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend.

(5) Für flüssige Biobrennstoffe als Bestandteil eines Brennstoffgemischs sowie für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz von Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff angefallen ist.

(7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed