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Synopse aller Änderungen der EHV 2020 am 17.12.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2013 durch Artikel 1 der EHV2020ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHV 2020.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EHV 2020 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2013 geltenden Fassung | EHV 2020 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes) § 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe § 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden Abschnitt 3 Umtausch von Emissionsgutschriften (Zu § 18 des Gesetzes) § 6 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften § 7 Umtauschverfahren Abschnitt 4 Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes) § 8 Beleihung § 9 Anwendbare Vorschriften § 10 Ausschluss von der Zertifizierung § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen § 12 Beendigung der Beleihung | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13 Übergangsbestimmung § 14 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) Abschnitt 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes) § 13 Gebühren und Auslagen Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Übergangsbestimmung § 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Anlage (zu § 13) Gebührenverzeichnis |
Schlussformel | |
§ 8 Beleihung | |
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am Tag nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes. | (1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013. |
(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. (3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind. (4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. | |
§ 13 (neu) | § 13 Gebühren und Auslagen |
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen. (3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. | |
§ 13 Übergangsbestimmung | § 14 Übergangsbestimmung |
Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt werden. | |
§ 14 Inkrafttreten | § 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 14. August 2018 außer Kraft. |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 13) Gebührenverzeichnis |
Tarifstelle | Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro 1 | Erstzertifizierung | 1.1 | Antragsprüfung und Bescheid | 1.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 945 1.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1 | 315 1.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 1.260 1.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2 | 315 1.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2 | 250 - 335 1.2 | Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness- Audit) | 840 1.2.1 | zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag | 840 1.2.2 | zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag | 750 - 1.000 2 | Rezertifizierung | 2.1 | Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1 2.2 | Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 3 | Begutachtung nach Artikel 49 der Verifizierungs- verordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifizierung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 4 | Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Arti- kel 51, 61 und 72 der Verifizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifi- zierung | 4.1 | Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung | 1.000 - 5.000 4.2 | Anlassabhängige Begutachtung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 5 | Änderung des Zertifizierungsbereichs | 5.1 | Antragsprüfung und Bescheid | 5.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 525 5.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.1 | 525 5.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 840 5.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.2 | 315 5.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 5.1.2 | 250 - 335 5.2 | Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungs- bereichs | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 |
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