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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302 (Nr. 51); aufgehoben durch § 7 A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-195 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-195 Beamte
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§ 2 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
(1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten werden der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(3) Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten werden der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
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