(1) Die Zuständigkeiten nach §
49 Absatz 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Versorgungsservice Beamte - übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach §
105 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten sowie in denen der Beamtenversorgung werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.
(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.